1. Geltungsbereich
Die AVB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung und für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von rintelen:grafik – nachfolgend Designer genannt.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags sind die Herstellung des in Auftrag zu gebenden Werks sowie die Einräumung von Nutzungsrechten einerseits, und die Zahlung der Vergütung an den Designer andererseits. Der Designer schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe des Werks in der Form, die dem Vertragszweck entspricht.
3. Geltung des Urheberrechtsgesetzes
3.1 Alle Entwürfe, Reinzeichnungen und weitere Gestaltungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dessen Bestimmungen gelten zwischen den Parteien in jedem Fall, auch wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, beispielsweise die Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
3.2 Die kreativen Leistungen des Designers dürfen ohne seine ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung oder unbefugte Verwertung des Werks im Ganzen oder einzelner Teile ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen führt zu einer Vertragsstrafe – neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung – in Höhe von 100 % der vereinbarten, mindestens jedoch der üblichen Vergütung. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, im Einzelfall einen höheren Schaden geltend zu machen.
4. Nutzungsrecht
4.1 Der Designer räumt dem Auftraggeber an der Endfassung des Werks die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer. In jedem Fall verbleibt dem Designer das Recht, das Werk als Ganzes oder in Teilen in allen Medien unter Nennung des Auftraggebers für die Eigenwerbung zu verwenden.
4.2 Die eingeräumten Nutzungsrechte gelten ausschließlich für die Endfassung des Werks und gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über. Entwurfsvarianten verbleiben beim Designer. An ihnen werden keine Nutzungsrechte eingeräumt.
4.3 Der Designer hat das Recht, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vervielfältigungsstücken und der öffentlichen Wiedergabe seiner Leistungen namentlich genannt zu werden, soweit eine Nennung nicht branchenunüblich ist. Eine Verletzung des Rechts auf Urhebernennung führt zu einer Vertragsstrafe – neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung – in Höhe von 100 % der vereinbarten, mindestens jedoch der üblichen Vergütung. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, im Einzelfall einen höheren Schaden geltend zu machen.
4.4 Vorschläge, Weisungen oder eine anders geartete Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.
4.5 Das Werk darf nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ist in jedem Fall durch ein zusätzliches Nutzungshonorar zu vergüten.
5. Vergütung
5.1 Sämtliche Leistungen, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, müssen vergütet werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
5.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einer Entwurfsvergütung auf Grundlage des Stundensatzes des Designers und einem Nutzungshonorar zusammen. Die Höhe des Nutzungshonorars wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt.
5.3 Vertraglich nicht vorgesehene Sonder- oder Mehrleistungen des Designers (zusätzliche Korrekturläufe, Änderungen an bereits abgenommenen Entwürfen und Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc.) sind nach dem Zeitaufwand des Designers zusätzlich zu vergüten.
6. Fremdleistungen, Neben- und Reisekosten
6.1 Sämtliche vom Designer verauslagten Fremd-, Neben-, und Reisekosten sind zu erstatten.
6.2 Der Designer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
6.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
6.4 Mehrkosten für Änderungen, die der Auftraggeber während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auftraggeber.
7. Fälligkeit der Vergütung, Verzug
7.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werks fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
7.2 Kommt es aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, zu Verzögerungen oder zum Stillstand der Auftragsdurchführung, kann der Designer Abschlagszahlungen entsprechend seiner erbrachten Leistung verlangen.
7.3 Bei Zahlungsverzug kann der Designer eine Schadenspauschale von 40 Euro und Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
8. Gestaltungsfreiheit, Mitwirkung des Auftraggebers
8.1 Im Rahmen der Vorgaben des Auftraggebers besteht Gestaltungsfreiheit. Die spätere Abnahme darf daher nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
8.2 Der Auftraggeber stellt dem Designer alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind (beispielsweise Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Schriften, Filme, Audiostücke etc.), rechtzeitig und im vereinbarten Umfang zur Verfügung.
8.3 Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wie verspätete Übergabe von Unterlagen, verspätete, nicht eingeplante Korrektur- und Änderungswünsche, verzögerte Freigaben und Ähnliches, können zur Folge haben, dass die ursprünglich vereinbarten Abgabetermine nicht mehr gelten.
9. Rechte an Dateien und Originalen
9.1 Die während der Erfüllung des Vertrags entstehenden Skizzen, Entwurfsvarianten, bearbeiteten Bilder und offenen Dateien bleiben Eigentum des Designers. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
9.2 Stellt der Designer dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragserfüllung offene (veränderbare) Dateien zur Verfügung, sind diese vertraulich zu behandeln und dürfen nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Veränderungen dürfen nur mit Einwilligung des Designers vorgenommen werden.
9.3 Originale sind dem Designer unverzüglich nach vertragsgemäßer Verwendung unbeschädigt zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
10. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
10.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
10.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. In diesem Fall ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
10.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich.
10.4 Der Designer ist berechtigt, die Belegexemplare und sämtliche in Erfüllung des Vertrags entstehenden Arbeiten zum Zweck der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden. Er ist berechtigt, auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern er nicht von diesem über ein Geheimhaltungsinteresse schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.
11. Haftung, Rechte Dritter, Freigabe
11.1 Im Falle der Inanspruchnahme von Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers, die der Designer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt der Designer sämtliche auf ihn zukommende Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder unterlassener Ausführung gegenüber der Fremdfirma an den Auftraggeber ab. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, zunächst die an ihn abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.
11.2 Gefahr und Kosten des Transports von erbrachten Leistungen trägt – unabhängig vom Übermittlungsweg – der Auftraggeber.
11.3 Der Designer haftet nicht für die Reproduktionsqualität des vom Auftraggeber erhaltenen Materials. Er wird jedoch den Auftraggeber – soweit ihm ersichtlich – auf Mängel hinweisen.
11.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Nutzung aller dem Designer übergebenen Unterlagen berechtigt ist. Sollte er nicht zur Verwendung berechtigt sein oder sollten die Unterlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Prüfung der Urheberrechte obliegt dem Auftraggeber.
11.5 Der Auftraggeber hat das Werk vor der Produktion/Freischaltung auf inhaltliche Fehler zu überprüfen und freizugeben. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit des Werks.
11.6 Die Abnahme durch den Auftraggeber hat unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach Abgabe des Werks zu erfolgen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb dieser Frist schriftlich beim Designer geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.
12. Markenrecht
12.1 Der Designer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werks.
12.2 Der Designer haftet nicht für die rechtliche, insbesondere urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werks.
12.3 Der Designer ist nicht verpflichtet, entsprechende Recherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, diese auf eigene Kosten zu veranlassen.
12.4 Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Designers nicht berechtigt, für Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstige Designarbeiten des Designers formale Schutzrechte (Geschmacksmuster, Marke etc.) zur Eintragung anzumelden.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
Stand vom 27.2.2015